Informationen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

LKV Baden-Württemberg übernimmt Papiermeldungen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und unterstützt die Veterinärämter im Verfahren.

33 Landkreise und vier Stadtkreise haben den LKV Baden-Württemberg beauftragt Papiermeldungen der Meldepflichtigen entgegen zu nehmen und die Land- und Stadtkreise im Verfahren zu unterstützen.
Tierhalter aus den Landkreisen Rottweil und Karlsruhe sowie aus den Stadtkreisen Pforzheim, Stuttgart, Baden-Baden, Freiburg, und Heidelberg müssen sich bei Fragen zum Tierarzneimittelgesetz und den ggf. notwendigen Meldungen direkt an das zuständige Veterinäramt wenden.


Meldungen zur TAM-Datenbank über den LKV Baden-Württemberg

Der LKV Baden-Württemberg übernimmt nach Auftrag die Datenklärung und Beratung für Tierhalter, die im Bereich der Antibiotikadatenbank mitteilungsplfichtig sind und Probleme und Fehler in ihren Daten haben.

Weiterhin können Mitteilungen zur TAM-Datenbank zu allen Nutzungsarten (außer Antibiotkia) über die Meldekarten, die Sie weiter unten zum Herunterladen finden, gemeldet werden. Für Tierärzte können Meldungen erfolgen, sofern dazu eine Vollmacht zu unseren Gunsten erteilt wird.

Bei Problemen und Fehlern in Ihren TAM-Daten einfach ein E-Mail an tierkennzeichnung@lkvbw.de schreiben mit der Bitte um Rückmeldung.

Die Dienstleistung im Bereich der TAM-Datenbank ist kostenpflichtig nach Gebührenordnung.


Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit

Die bundesweite Kennzahlen werden seit 2023 jährlich bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht.

Die Zahlen können beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) abgerufen werden, dazu nachfolgenden Link verwenden, ggf. nach Datum sortieren oder entsprechend scrollen:


open_in_newBundesweite Kennzahlen beim BVL nachsehen

Online-Bearbeitungsfrist für Daten in der Antibiotikadatenbank

Daten können seit dem Kalenderhalbjahr 2015/I dementsprechend bis sieben Monate nach dem Ende des jeweiligen Halbjahres durch Tierhalter oder benannte Dritte online in der HIT/TAM-Datenbank geändert oder ergänzt werden. Dies hat keine nachträgliche Auswirkung auf die betriebliche Kennzahl zur Therapiehäufigkeit, die bereits berechnet ist, jedoch kann sich dadurch die aktuelle Kennzahl ändern.

Der LKV Baden-Württemberg kann Daten zur TAM auch später als 7 Monate nach dem Ende des Mitteilungszeitraums für Betriebe erfassen, sofern der jeweilige Land- oder Stadtkreis mit dem LKV den Vertrag zur TAM geschlossen hat (mittlerweile sind das die meisten)

 


TAM-Profil

Zugriff Behörden

Jeder Tierhalter kann im TAM-Profil freiwillig verfügen, dass Behörden auch Zugriff auf die nicht-mitteilungspflichtigen TAM-Daten erhalten, um den Tierhalter zu unterstützen und zu beraten. In diesem Fall gibt der Tierhalter dies im TAM-Profil an und speichert die Eingabe ab.


Benachrichtigungsform Online für die betriebliche Therapiehäufigkeit (HIT)

Die Benachrichtigungsform für die betriebliche Therapiehäufigkeit kann im TAM-Profil umgestellt werden.

Online - der Tierhalter erhält kein Anschreiben von der Behörde oder dem LKV, muss selbst seiner Dokumentationspflicht nach TAMG nachkommen.

keine Angabe - der Tierhalter wird von der Behörde oder dem LKV (bei Vertrag mit dem Landkreis) kostenpflichtig angeschrieben, das Infoblatt dient als Dokumentation nach TAMG

schriftlich - der Tierhalter wird von der Behörde oder dem LKV (bei Vertrag mit dem Landkreis) kostenpflichtig angeschrieben, das Infoblatt dient als Dokumentation nach TAMG